Der Betreuer

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dies können Angehörige, ehrenamtliche Mitglieder oder hauptamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, Berufsbetreuer oder Beschäftigte einer Betreuungsbehörde sein.
Die Wünsche des Betreuten sind dabei zu berücksichtigen. Wenn hingegen der vorgeschlagene Betreuer aber nicht geeignet ist, kann ein anderer Betreuer bestellt werden.

 

Der Betreuer darf nur in dem ihm aufgegebenen Aufgabenkreise für den Betreuten tätig werden und diese selbst erledigen: Persönliche Betreuung. Dabei ist das Wohl des Betreuuten zu beachten. Ein ganz wichtiger Teil der Betreuung ist der persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem, so dass nicht über den Kopf des Betreuten entschieden wird.

 

Die Betreuung endet mit dem Tod. Die noch auszuführenden Aufgaben sind die Benachrichtigung des Betreuungsgerichtes, unaufschiebbare Angelegenheiten zu regeln und nach Abwicklung einen Schlussbericht zu erstellen.


Die Beerdigung ist aber Aufgabe der Erben oder der Ordnungsbehörde.


Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine Aufwandsentschädigung.