Personensorge
Dazu zählen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Im Bereich der Gesundheitsfürsorge soll der Wille des Betreuten umgesetzt werden. Wenn der Betreute eine Patientenverfügung verfasst hat, soll dieser Rechnung getragen werden. Es obliegt dem Betroffenen zunächst selbst in mögliche Eingriffe einzuwilligen, soweit er in der Lage ist die Tragweite seiner Eintscheidungen zu überblicken. Ansonsten ist es Aufgabe des Betreuers.
Bei Eingriffen, die das Leben des Betreuten bedrohen oder ein schwerer und langandauernder Schaden zu erwarten ist, muss die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ( Selbstgefährdung) kann die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung notwendig sein, auch hierfür bedarf es der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
Aber: eine Unterbringung aus erzieherischen Gründen ist nicht zulässig!
Das Anwenden von unterbringungsähnlichen Maßnahmen, z.B. Anbringen von Bettgittern, Ruhigstellung durch Medikamente, bedarf ebenso der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Dabei spielt eine wichtige Rolle, ob der Betroffene in seiner willentlichen Fortbewegung gehindert wird und das Anwenden gegen den Willen des Betroffenen erfolgt. Bei dessen Zustimmung ist die Beantragung nicht notwendig.
Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute seinen Lebensmittelpunkt. Geschieht dies durch den gesetzlichen Betreuer , muss auch hier das Betreuungsgericht seine Genehmigung erteilen.
Bei Kündigung durch den Vermieter ist das Gericht unverzüglich darüber zu informieren.
AWO Betreuungsverein
Trier-Saarburg e.V.
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