Unterstützung statt Bevormundung

Das Betreuungsrecht wendet sich an erwachsene Menschen, die aufgrund einer

 

psychischen Erkrankung

körperlichen Behinderung

geistigen Behinderung

seelischen Behinderung

 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Fürsorge der Betroffenen, bietet ihnen aber gleichzeitig ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

 

Das jetzige Betreuungsrecht besteht seit dem 01.01.1992 und löste das frühere Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab. Die Wünsche des Betroffenen stehen hier im Vordergrund.

 

Die bereits o.a. Erkrankungen sind Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung. Der Betroffene muss mit der Einrichtung einverstanden sein.


Ausnahme: wenn der Betreute krankheitsbedingt nicht (mehr) in der Lage ist , seinen freinen Willen zu äußern und die Konsequenzen aus seinem Handeln zu erkennen.


Vor der Einrichtung der Betreuung muss geprüft werden, ob es nicht ausreichend ist auf andere Hilfsmöglichkeiten zurückzugreifen, wie z.B. durch eine Vollmachtserteilung an eine vertraute Person oder die Hilfestellung anderer sozialer Dienste.

 

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht gleichzusetzen mit der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.

 

Ausnahme bildet der sogenannte Einwilligungsvorbehalt, der für einzelne Aufgabenkreise eingerichtet werden kann.

 

In ihren höchstpersönlichen Rechten werden Betreute nicht eingeschränkt:

 

Heirat

Errichtung eines Testamentes

 

Die Betreuung darf nicht länger als notwendig andauern. Betreuungen müssen aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Einrichtung nicht mehr gegeben sind. Die beteiligten Personen ( Betreuer und Betreuter) müssen das Betreuungsgericht über den Wegfall der Voraussetzungen informieren und damit die Aufhebung beantragen.